Impressum

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Welco Blechbau GmbH
Breite Straße 131 
41238 Mönchengladbach
Tel.: 02166-27822-81
Fax.: 02166-27822-83
Mail: kontakt@welco-blechbau.de

Registereintrag:

HRB 19053 Amtsgericht Mönchengladbach

Geschäftsführerin:

Walburga van den Bergh

Steuernummer:

121/5774/5154

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer:

DE326722458

Allgemeine Geschäftsbedingungen:

I. Angebot und Vertragsabschluss

1. Unsere sämtlichen Lieferungen erfolgen ausschließlich aufgrund unserer nachstehenden Bedingungen. Diese gelten auch ohne besondere erneute Vereinbarung für alle Folgebestellungen. Einkaufsbedingungen des Kunden wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

2. Unsere Angebote sind freibleibend. Aufträge und sonstige Vereinbarungen werden nur und erst durch unsere schriftlichen Auftragsbestätigungen verbindlich. Für die Ausführung des Auftrags ist ausschließlich unsere Auftragsbestätigung maßgebend.

3. Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor, sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Wir sind verpflichtet, vom Kunden als vertraulich bezeichnete Pläne nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.

 
II. Preise und Zahlungen

1. Unseren Auftragsbestätigungen liegen die jeweils bei ihrer Ausfertigung geltenden Preise zugrunde. Wir behalten uns vor, die am Tage der Lieferung gültigen Preise zu berechnen, falls eine Erhöhung unserer Kalkulationsfaktoren eintritt und die Lieferung nach Ablauf von 4 Monaten nach Zugang der Auftragsbestätigung beim Kunden erfolgen sollte; es sei denn, es sind ausdrücklich Festpreise für eine bestimmte Frist vereinbart.

2. Unsere sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung werden sofort fällig, wenn beim Kunden eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen eintritt. Einer Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen steht es gleich, wenn auch nur eine fällige Rate eines beliebigen Geschäfts trotz Mahnung nicht sofort gezahlt wird.

3. Die Aufrechnung mit von uns bestrittenen und nicht rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen des Kunden ist nicht statthaft. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Kunde nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

 
III. Eigentumsvorbehalt

1. Die Kaufsache bleibt bis zur vollen Bezahlung sämtlicher Forderungen, einschließlich Nebenforderungen, Schadensersatzansprüchen und Einlösungen von Schecks und Wechseln, unser Eigentum.

2. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen des Kunden in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt wird.

3. Wird unsere unter Vorbehalt gelieferte Ware vom Kunden zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für uns, ohne dass wir hieraus verpflichtet werden. Die neue Sache wird unser Eigentum. Bei Verarbeitung, Vermischung und Vermengung mit nicht in unserem Eigentum stehender Ware erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zum Gesamtwert.

4. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung, zur Weiterverarbeitung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bestimmungen und nur mit der Maßgabe berechtigt, dass die Forderungen gemäß Ziffer 6 auf uns auch tatsächlich übergehen.

5. Die Befugnisse des Kunden, im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr Vorbehaltsware zu veräußern, zu verarbeiten oder einzubauen, enden mit dem Widerruf durch uns als Folge einer nachhaltigen Verschlechterung der Vermögenslage des Kunden, spätestens jedoch mit seiner Zahlungseinstellung oder mit der Beantragung bzw. Eröffnung des Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens über sein Vermögen.

6. a. Der Kunde tritt hiermit die Forderung mit allen Nebenrechten aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware – einschließlich etwaiger Saldoforderungen – an uns ab.

b. Wird die Ware verarbeitet, vermischt oder vermengt und haben wir hieran in Höhe unseres Fakturenwertes Miteigentum erlangt, steht uns die Kaufpreisforderung anteilig zum Wert unserer Rechte an der Ware zu.

c. Wird Vorbehaltsware vom Kunden in ein Grundstück eingebaut, so tritt der Kunde schon jetzt die daraus entstandene Forderung auf Vergütung in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek mit Rang vor dem Rest an uns ab. Hat der Kunde die Forderung im Rahmen des echten Factorings verkauft, wird unsere Forderung sofort fällig und der Kunde tritt die an ihre Stelle tretende Forderung gegen den Faktor an uns ab und leitet seinen Verkaufserlös unverzüglich an uns weiter. Wir nehmen diese Abtretung an.

7. Der Kunde ist ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen. Die Einziehungsermächtigung erlischt bei Widerruf, spätestens aber bei Zahlungsverzug des Kunden oder bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden. In diesem Fall sind wir hiermit vom Käufer bevollmächtigt, die Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten und die Forderungen selbst einzuziehen. Der Kunde ist verpflichtet, uns auf Verlangen eine genaue Aufstellung der ihm zustehenden Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderungen, Rechnungsdatum usw. auszuhändigen und uns alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen notwendigen Auskünfte zu erteilen und die Überprüfung dieser Auskünfte zu gestatten.

8. Übersteigt der Rechnungswert der für uns bestehenden Sicherheit unsere sämtlichen Forderungen einschließlich Nebenforderungen (z.B. Zinsen, Kosten) um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Kunden oder eines durch unsere Übersicherung beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

9. Verpfändung oder Sicherheitsübereignung der Vorbehaltware bzw. der abgetretenen Forderungen sind unzulässig. Von Pfändungen sind wir unter Angabe des Pfandgläubigers sofort zu benachrichtigen.

10. Nehmen wir aufgrund des Eigentumsvorbehaltes den Kaufgegenstand zurück, so liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn wir dies ausdrücklich erklären. Wir können uns aus der zurückgenommenen Vorbehaltsware durch freihändigen Verkauf befriedigen.

11. Der Kunde verwahrt die Vorbehaltsware für uns unentgeltlich. Er hat sie gegen die üblichen Gefahren wie z. B. Feuer, Diebstahl und Wasser in gebräuchlichem Umfang zu versichern. Der Kunde tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der oben genannten Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzpflichtige zustehen, an uns in Höhe des Fakturenwertes der Ware ab. Wir nehmen die Abtretung an.

12. Sämtliche Forderungen sowie die Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt an allen in diesen Bedingungen festgelegten Sonderformen bleiben bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten, die wir im Interesse des Kunden eingegangen sind, bestehen. 

 
IV Gefahrenübergang/Entgegennahme/Teillieferungen

1. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung wie folgt auf den Kunden über: o Bei Lieferung ohne Aufstellung oder Montage, wenn sie zum Versand gebracht oder abgeholt worden sind. Auf Wunsch und Kosten des Kunden werden die Lieferungen von uns gegen die üblichen Transportrisiken versichert. o Bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage am Tag der Übernahme in eigenen Betrieb oder, soweit vereinbart, nach mangelfreiem Probebetrieb.

2. Wenn der Versand, die Zustellung, der Beginn, die Durchführung der Aufstellung oder Montage, die Übernahme in eigenen Betrieb oder der Probebetrieb aus vom Kunden zu vertretenden Gründen verzögert wird oder der Kunde aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug gerät, so geht die Gefahr auf den Kunden über.

3. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet der Rechte aus Abschnitt VI entgegenzunehmen.

4. Teillieferungen sind zulässig

 
V. Lieferfristen / Verzug

1. Die in der Auftragsbestätigung als voraussichtlich angegebenen Liefertermine sind unverbindlich. Verbindliche Liefertermine bedürfen unserer gesonderten schriftlichen Bestätigung.

2. Die Einhaltung von Lieferfristen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Kunden zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigabe, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung vereinbarter Zahlungsbedingungen und sonstiger Verpflichtungen durch den Kunden voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn wir die Verzögerungen zu vertreten haben.

3. Ist die Nichteinhaltung von Fristen auf höhere Gewalt , z.B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Terror, Streik o.ä. Ereignisse zurückzuführen, verlängern sich die Fristen angemessen.

4. Geraten wir in Verzug, kann der Kunde – sofern er nachweist, dass ihm ein Schaden entstanden ist – eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges von je 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5% des Preises für den Teil der Lieferungen verlangen, der wegen des Verzuges nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte.

5. Schadensersatzansprüche des Kunden wegen Verzögerung der Lieferung und statt der Leistung die über die in Nr. 4 genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer uns etwa gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit wir in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend haften. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist hiermit nicht verbunden. Zurücktreten vom Vertrag kann der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur, soweit eine Verzögerung der Lieferung von uns zu vertreten ist.

6. Der Kunde ist verpflichtet, auf unser Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangt oder auf Lieferung besteht.

 
VI. Sachmängelhaftung Für Sachmängel haften wir wie folgt:

1. Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach unserer Wahl unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist - ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer – einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.

2. Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gem. §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 479 Abs. 1 und 634 a. Abs. 1. Nr.2 längere Fristen vorschreibt.

3. Der Kunde hat uns gegenüber Sachmängel unverzüglich schriftlich zu rügen.

4. Bei Mängelrügen darf der Kunde Zahlungen in einem Umfang zurückhalten, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen und das auch nur, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Erfolgte eine Mängelrüge zu Unrecht, sind wir berechtigt, die uns entstandenen Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen.

5. Zunächst ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde- unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche gem. VIII. vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

6. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Kunden oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

7. Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als dem vereinbarten Lieferort verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

8. Für Schadensersatzansprüche gilt im übrigen VIII. (Sonstige Schadensersatzansprüche). Weitergehende oder andere als die in diesem Artikel VI. geregelten Ansprüche des Kunden gegen uns oder unsere Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.
 

VII. Unmöglichkeit/Vertragsanpassung

1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Kunde berechtigt, Schadenersatz zu verlangen, es sei denn, dass wir die Unmöglichkeit nicht zu vertreten haben. Jedoch beschränkt sich der Schadenersatzanspruch des Kunden auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Kunden zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

2. Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von V. Ziffer 3. die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf unseren Betrieb erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht uns das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Wollen wir von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so haben wir dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Kunden mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Kunden eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.


VIII. Sonstige Schadenersatzansprüche

1. Schadenersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen.

2. Vorstehender Haftungsausschluss gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

3. Soweit dem Kunden nach dieser Ziffer VIII. Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist gem. VI. Ziffer 2.

 
IX. Schlussbestimmungen

1. Von der eventuellen Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bestimmungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

2. Abweichungen von diesen Bestimmungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Mündliche Nebenabreden sind nur dann wirksam, wenn sie durch uns schriftlich bestätigt werden.

3. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Mönchengladbach.

4. Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

Stand: 01.10.2019
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